Allgemeine Geschäftsbedingungen

 1. Geltungsbereich und Auftragsgrundlagen

Diese Bedingungen gelten für alle Geschäfte, die die Firma Klaus Hennerbichler GmbH, FN 89790w, (in der Folge genannt AN) als Verkäufer oder Lieferant eingeht. Sie sind auch für spätere Geschäftsfälle zwischen den Vertragspartnern wirksam, auch wenn sich der AN nicht ausdrücklich darauf beruft. Ein Hinweis des Geschäftspartners (in der Folge genannt AG) auf eigene Bedingungen oder der Verweis auf dispositive gesetzliche Bestimmungen stellen keinen expliziten Widerspruch gegen die hier getroffenen Regelungen dar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Bestimmungen auf Vertragsformblättern des AG werden von uns nicht akzeptiert, außer sie werden von uns schriftlich ausdrücklich anerkannt.

Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gelten diese in nachstehender Reihenfolge: Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese durch unsere Unterschrift bestätigt sind; unsere Auftragsbestätigung; Anbot mit Leistungsverzeichnis und darin enthaltene technische Normen; diese Verkaufs- und Lieferbedingungen; österreichisches Zivilrecht.

 

2. Angebote, Vertragsabschluss und Preise

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Unsere Angebotspreise verstehen sich grundsätzlich nicht als Pauschalpreisgestaltung zur Herstellung eines bestimmten Erfolges, sondern als Auspreisung der angebotenen Positionen/Leistungen.

Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt. Wir leisten keine Gewähr für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge enthalten keine technisch verbindliche Wissens- oder Willenserklärungen. Preise sind Euro netto, ab Werk, also ausschließlich Transport, Verpackung, Entsorgung, angeboten.

In den Preisen nicht enthalten sind unsere Aufwendungen aus dem Verfassen gesondert zu beauftragender detaillierter Kostenvoranschläge, dem Erstellen von Plänen, statischen Berechnungen und Bodenprüfungen, etc.

Die Abrechnung unserer Arbeiten erfolgt gegen Nachmaß zu den Einheitspreisen des ursprünglichen Angebotes bzw. Auftragsschreibens.

Für jeden Fall, bei dem die Auftragsausführung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des AN liegen, unterbleibt, gebührt dem AN vorbehaltlich der Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens (inklusive Verdienstentgang), jedenfalls ein Reuegeld in Höhe von 20 % der Bruttoauftragssumme.

Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

Grundlage der Berechnungsmethodik für die Anteile Lohn bzw. Sonstiges bilden die vom BMDV veröffentlichten Daten zur Baukostenveränderung. Als geltender Index wird die Preiskategorie Baugewerbe oder Bauindustrie (Bundesland Oberösterreich) vereinbart. Die Umrechnung erfolgt nach geltender Fassung der ÖNORM B2111 Ausgabe 01.05.2007. Als Preisbasis gilt das Angebotsdatum als vereinbart. Sämtliche Umrechnungsfaktoren können online unter nachfolgendem Link https://www.preisumrechnung.at/ eingesehen werden. Sollte dem Kunden die Möglichkeit der Online-Recherche in Zusammenhang mit der ggst. Wertanpassungsklausel nicht möglich sein, so können die Daten auch direkt bei uns abgefragt werden.

 

3. Mitwirkung des Bestellers

Der AG verpflichtet sich, im Rahmen des Erforderlichen bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken, insbesondere

a) das Vorhandensein einer befestigten Anfahrtsstraße zum Leistungsort, sowie eines befestigten Bodens (verdichtete Rollierung, Unterbeton etc.) zu gewährleisten, die das Befahren durch schwere Arbeitsgeräte (zB Lkws, Kräne, Hebebühnen und dgl.) bei jedem Wetter ermöglichen.

b) einen ausreichenden Lager-/Stellplatz zur Lagerung und Vormontage sowie zur Abstellung der Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.

c) den für den rechtzeitigen Montagebeginn erforderlichen Zustand der Baustelle herzustellen, sowie für kostenlose Beistellung von Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Strom und Wasser zu sorgen.

d) zu gewährleisten, dass bei Ausführung unseres Auftrages sämtliche erforderlichen Genehmigungen (etwa Baugenehmigung, Zustimmung Nachbarn, ua.) vorliegen und zwar ohne Abweichungen/Auflagen, die mit dem Vertragsinhalt nicht in Einklang stehen.

 

4. Lieferung, Lieferfrist und Leistungsbeschreibung

Vereinbarte Ausführungsfristen beginnen erst ab völliger technischer und kaufmännischer Klarstellung des Auftrages zu laufen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die von uns erstellten Pläne vom AG auf ihre Richtigkeit und Verträglichkeit mit baulichen Anlagen oder behördlichen Auflagen des Auftraggebers überprüft und schriftlich bestätigt wurden.

Durch Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistungen, verlängern sich die in Aussicht genommenen Lieferfristen entsprechend dem damit verbundenen Mehraufwand, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Bei Vorleistungsverzug in der Sphäre des AG, verlieren ursprüngliche Fristen und Termine ihre Bedeutung.

Umstände, deren Ursache wir nicht sind, wie etwa Handlungen Dritter, Zufälle, Streiks, Wetterbedingungen, Staus, Zulieferer usw. sind nicht von uns zu vertreten. Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen oder von unserem Willen unabhängigen Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen seitens einer in Aussicht genommenen Bezugsquelle. Im Fall einer von uns zu vertretenden Verzögerung ist der AG unter Nachfristsetzung nach den allgemeinen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag erst nach einer Terminüberschreitung von mehr als acht Wochen berechtigt. Festgehalten wird, dass dem AN eine Verzögerung der Lieferfristen- und Termine nicht zugerechnet wird, sofern diese auf Schlechtwetter beruht, wobei Schlechtwettertage solche sind, an denen nach anerkannten Regeln der Technik nicht gearbeitet werden soll und/oder an welchen Tagen die Schlechtwetterschutzvorschriften für Arbeitnehmer zur Anwendung gelangen.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen, die außerhalb unseres Willens- und Einflussbereiches liegen, gleichgültig ob diese Sachverhalte bei uns oder bei Unterlieferanten eintreten.

Teillieferung: Vereinbart wird, dass unsere Vertragserfüllung auch in Teilleistungen erfolgen kann, unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständig benützbare Teilleistung handelt.

 

5. Zahlungsbedingungen

Insoweit nichts anderes vereinbart, gelten folgende Abrechnungsmodalitäten für die angeführten Auftragsvolumina

Auftragsvolumen > 5.000,-€ und < 65.000,-€ (Beträge exkl. geltender Umsatzsteuer)

  • Es sind 50% der Auftragssumme bei Auftragserhalt im Voraus (endfällig, Zahlungsziel 5 Tage), 45% der Auftragssumme bei einem Leistungsstand von 50% der Gesamtleistung (Zahlungsziel 3 Tage) und die Restleistung (5%) nach Lieferung und/oder Abnahme zu bezahlen (Zahlungsziel 10 Tage).

Auftragsvolumen >65.000,-€  (Betrag exkl. geltender Umsatzsteuer)

 Variante 1 Anzahlung endfällig:

  •  Bei der Variante Anzahlung endfällig wird eine Anzahlungsrechnung vor Baubeginn gelegt, die Verrechnungshöhe beträgt 30% der beauftragten Gesamtleistung.
  • Die Rückführung hierzu erfolgt bei der Schlussabrechnung in Form der endgültigen Leistungserbringung.
  • Bei Baubeginn wird eine 1. TR iHv 30% der Gesamtleistung gelegt.
  • Bei einem Leistungsstand von 40% wird die 2. TR iHv 40% der Gesamtleistung gelegt.
  • Eventuelle Mehrkosten aufgrund Auftragsänderungen bzw. -ergänzungen werden laufend verrechnet.
  • Zahlungsziel jeweils 10 Tage
  • (Abrechnung erfolgt gem. einvernehmlich ausgearbeiteten Zahlungsplan)

Variante 2 Anzahlung in Verbindung mit einer Bankgarantie

  •  Hier werden 30% der Leistung vor Baubeginn im Zuge einer Anzahlungsrechnung verrechnet.
  • Seitens des Auftraggebers wird eine Bankgarantie (gem. Mustergarantie AN) über 70% der Gesamtleistung vor Baubeginn gefordert.
  • Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachter Leistung.
  • Zahlungsziel 10 Tage

Bei Anzahlungsrechnungen ist der Auftraggeber nicht zum Skontoabzug berechtigt, der Abzug erfolgt im Zuge der Schlussrechnungszahlung.

Sämtliche Leistungen welche zum ursprünglich geplanten Auftragsvolumen erbracht wurden, werden im Zuge der Schlussrechnung bzw. nach Leistungsfortschritt in Rechnung gestellt.

Eine allfällige, vereinbarte Skontogewährung setzt voraus, dass der AG rechtzeitig und vollständig alle seine Leistungen erbringt. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des geschuldeten Betrages bei dem AN maßgeblich. Wenn auch nur eine Teilzahlung nicht fristgerecht erfolgt, fällt die Skontobegünstigung für sämtliche – auch bereits geleisteten – Zahlungen weg.

Eine Aufrechnung des AG mit allfälligen Ansprüchen, welche dem AG gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen, sofern nicht eine von uns ausdrücklich anerkannte Schuld oder eine Judikatschuld vorliegt. Der AN ist berechtigt Gegenforderungen des AG aufzurechnen, auch gegen solche, die dem AN (oder verbundenen Unternehmen) gegen verbundene Unternehmen des AG zustehen.

Für Unternehmer gilt im Zusammenhang mit dem Recht auf Zurückbehaltung des Werklohnes, dass ein Zurückbehaltungsrecht nur eingeschränkt auf die vereinbarte Haftrücklasssumme besteht, falls ein Haftrücklass nicht vereinbart ist, eingeschränkt auf die Höhe der zu erwartenden Fertigstellungs- bzw. Behebungskosten.

Bei Säumnis mit vereinbarten Ratenzahlungen gilt ein Terminverlust als vereinbart.

Im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sind wir von jeglicher Verpflichtung zur weiteren Vertragserfüllung und Gewährleistung befreit und können nach unserer Wahl von der weiteren Vertragserfüllung oder vom Gesamtvertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für gerichtliche oder außergerichtliche Ausgleichs-, Reorganisations- und diesen nahekommende Verfahren, sowie wenn ein Insolvenzverfahren etwa mangels Vermögens nicht eingeleitet wird.

 

6. Sicherungsrechte

Einbehalte des AG aus dem Titel Deckungs- bzw. Haftrücklass sind nur zulässig, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wurde. Allfällig vereinbarte Haft- oder Deckungsrücklässe sind in jedem Fall durch konkrete Bank- oder Versicherungsgarantie eines inländischen Institutes ablösbar.

Gelieferte Sachen bleiben im Eigentum des AN bis der AG alle aus dem zugrundeliegenden Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt). Der AG ermächtigt uns schon jetzt unwiderruflich zur Geltendmachung unseres Eigentumsrechtes sein Grundstück zu betreten.

Der AG tritt schon jetzt die ihm aus unserer Leistung entstandene Forderung gegen einen Dritten samt Nebenrechten an uns ab und weist den Dritten jeweils unverzüglich unwiderruflich zur Zahlung auf ein Konto an, über welches der AN alleine oder gemeinsam mit dem Kunden verfügungsberechtigt ist. Der AN ist berechtigt, den (vorgenannten) Dritten über die Zession zu verständigen. Die Forderungsabtretung ist unabhängig vom Bestehen eines Eigentumsvorbehaltes.

Der AG nimmt zur Kenntnis, dass bei Lieferung etwa von Bäumen (insb. Bonsai) und sonstigen Pflanzen, diese selbstständige Bestandteile sind und nicht dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen, mit der sie zunächst verbunden sein sollen. Aufgrund der technischen Verbundenheit unserer Ware schließt der AG nicht aus, diese gegebenenfalls an anderen Orten aufzustellen bzw. einzubauen oder einbauen zu lassen. Der AG anerkennt, dass dies ohne Substanzverletzung möglich ist.

Im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet der AG darüber hinaus auf den Einwand der mangelnden Sonderrechtsfähigkeit.

 

7. Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung

Soweit dem Vertragsverhältnis ein Leistungsverzeichnis, eine Leistungsbeschreibung, eine planliche Darstellung, statische Berechnungen, technische Spezifikationen etc. vom AG beigelegt sind, ist dies für uns ohne Prüf- und Warnpflicht verbindlich. Der AG erklärt ausdrücklich, dass seine auftragsbezogenen Vorgaben geprüft sind. Sollte eine Prüfung durch den AN stattzufinden haben, wäre dies Gegenstand einer gesonderten entgeltlichen Vereinbarung. Ebenso sind Abweichungen der Unterlagen mit den in der Natur vorhandenen Verhältnissen vom AG zu vertreten.

Bedient sich der Auftraggeber dritter Personen, sei es Architekt, Baumeister, Planer, Projektant, bauaufsichtführender Personen, Statiker, etc. so sind Anweisungen dieser Personen für uns bindend und ist ein Verschulden dieser Personen dem AG zurechenbar.

Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gegenüber Verbrauchern haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur für Personenschäden. Eine Haftung des AN für ideellen Schaden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

Soweit ein Schaden nicht unmittelbar bei unserem Kunden und Vertragspartner eintritt, haften wir nicht gegenüber Dritten; unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter einzugehen.

Für von uns beauftragte Dritte, derer wir uns zur Vertragserfüllung bedienen, haften wir lediglich im Rahmen eines Auswahlverschuldens.

Der AN leistet seinem Vertragspartner Gewähr für die Einhaltung des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anerkannten Standes der Technik. Das Risiko geht mit dem Einbau/der Einpflanzung auf den AG über.

 

8. Wichtige Hinweise

Grundlage unserer Kalkulation und Verantwortlichkeit ist die aus einer Sichtprüfung erkennbare Bodenbeschaffenheit in Spatentiefe (1 Probe pro 100 m²). Wir raten unserem AG an vor der Planung der Bepflanzung eine ausführliche Bodenerkundung (Bodengutachten, Laboruntersuchung) durchzuführen.

Hinsichtlich Bodenbeschaffenheit, weisen wir Sie des Weiteren darauf hin, dass insofern keine umfangreiche Bodenauswechslung (Bodenauswechslung bis 40cm Tiefe) beauftragt wird, der Auftragnehmer keine Gewährleistung für Schäden, welche aufgrund einer mangelhaften Abflussleistung der Oberflächenabwässer oder Regenwässer hervorgerufen werden, übernehmen kann. Dies betrifft insbesondere Schäden an Pflanzen, Rasenflächen oder Gebäudeteilen, welche aufgrund von zu geringer Versickerungsleistung entstehen.

Wir dürfen davon ausgehen, dass der uns zur Bearbeitung bzw. Bepflanzung übergebene Boden ohne zusätzliche Maßnahmen (Bodenaustausch, -aufbereitung) für die Bepflanzung tauglich ist. Insbesondere sichert der AG zu, dass der Boden nicht mit chemischen Mitteln bearbeitet wurde und der Nährstoffgehalt des Bodens nicht durch zurückliegende Bepflanzung (etwa Monokultur, Thujen, usw.) oder Samenanflug negativ beeinflusst wurde.

Unsere Leistungsverpflichtung endet mit dem Einsetzen der Pflanze bzw. Aussäen des Samens. Wir raten unbedingt an für eine professionelle Anwachspflege Sorge zu tragen.

Bei Pflanzen handelt es sich um Lebewesen, welches unzähligen von uns nicht beeinflussbaren Einflussfaktoren ausgesetzt ist, sodass ein Anwachsen bzw. Überleben des Transportes/der Übersiedelung als Erfolg auch bei sorgfältigem Handeln des AN nicht zugesagt werden kann. Wir schulden daher nur ein sorgfältiges Bemühen, nicht aber den tatsächlichen Erfolgseintritt.

 

9. Datenschutz

Der AN hat seine Mitarbeiter verpflichtet, die Bestimmungen gemäß § 6 DSG einzuhalten (Verschwiegenheit).

Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten, vom AN im Rahmen der vertraglichen Beziehung erhoben, (automationsunterstützt) verarbeitet, übermittelt und gespeichert werden. Zweck der Datenverarbeitung und Übermittlung sind die Abwicklung der Aufträge.

Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Vertragsbeziehung und darüber hinaus etwa für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist, die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Abwehr von Ansprüchen aufbewahrt. Der AN als verantwortliche Stelle, gewährt dem AG insbesondere ein Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung oder Widerspruch betreffend die Verwendung der personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist erreichbar unter info@garten-hennerbichler.at. Eine umfangreiche Information über die Rechte des Betroffenen ist auf der Homepage unter [https://www.garten-hennerbichler.at] zu finden.

Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt die ausschließliche Zuständigkeit des für Linz/Österreich sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart.

Auf das Rechtsverhältnis zwischen AG und AN ist ausschließlich österreichisches materielles und formelles Recht – unter Ausschluss nationaler und internationaler Verweisnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes – anwendbar.